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Mietrechtsberatung

In Kooperation mit dem Mieter:innenschutzverband Tirol stehen wir dir auch bei mietrechtlichen Fragestellungen zur Seite.

Durch die Expert*innen des MSV können wir dir die bestmögliche Beratung zu allen Problematiken rund um das Thema Wohnen bieten.

Die Erstberatung ist für dich kostenlos.

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Für wohnbaugeförderte Wohnungen kann ein Antrag auf Wohnbeihilfe beim Amt der Tiroler Landesregierung (Landhaus 1, 4. Stock) gestellt werden

  • Mietvertrag (beim Finanzamt vergebührt) für eine Wohnung (keine Einzelzimmer)
  • Hauptwohnsitz in der Wohnung
  • Vollendung des 18. Lebensjahres

In Innsbruck benötigt man seit 01.09.2016 als EU-Bürger*in oder diesen Gleichgestellte (z.B. Schweizer Staatsbürger*in, Flüchtlinge nach Genfer Konvention) unmittelbar und zusammenhängend vor der Antragstellung 3 Jahre Hauptwohnsitz in Innsbruck.
Nicht-EU-Bürger*in haben eine Wartefrist von 5 Jahren Aufenthaltsdauer in Tirol

Die Beihilfe wird ab dem der Antragstellung folgenden Monat ausbezahlt. Bei Antragstellung innerhalb der ersten drei Werktage wird die Beihilfe bereits in diesem Monat gewährt. Die Beihilfe wird immer zum Monatsende ausbezahlt. Wegen Feiertage und Wochenenden kann sich die Auszahlung um max. zwei bis drei Tage verzögern.

Die Beihilfe wird grundsätzlich ein Jahr lang gewährt, danach muss man wieder einen Folgeantrag stellen. Wenn der neuerliche Antrag innerhalb von drei Monaten nach Auslaufen der Beihilfe gestellt wird, wird die Beihilfe rückwirkend ab dem Auslaufdatum vergütet. Bei Überschreitung dieser Frist erhält man wie beim Erstansuchen die Beilhilfe wieder ab dem der Antragstellung folgenden Monat. Bei Antragstellung Innerhalb der ersten drei Werktage wird die Beihilfe bereits im laufenden Monat gewährt. Bei einem Wohnungswechsel ist jedenfalls ein neuer Antrag zu stellen.

Die Beihilfe ist pauschaliert und beträgt für eine Person € 125,- für zwei Personen € 175.- und drei Personen als Maximum € 225.-. Die Höhe der Miete spielt keine Rolle. Solange Student*innen nur einem Nebenerwerb von max. 20 Stunden wöchentlich nachgehen und das Einkommen weniger als rd. € 800.- netto im Monat beträgt, bleibt dieses unberücksichtigt. Das Einkommen der Eltern, die unterhaltspflichtig sind, könnte laut Richtlinien berücksichtigt werden. Derzeit wird diese Möglichkeit nicht ausgenützt.

Ein*e Student*innen- WG liegt vor, wenn in einer gemieteten Wohnung mit Mietvertrag für die gesamte Wohnung (keine Einzelzimmermietverträge) ausschließlich Student*innen, volljährige Schüler*innen, und Lehrlinge wohnen. Eine gemischte WG bestehend aus oben benanntem Personenkreis und Erwerbstätigen bekommt im Regelfall keine Beihilfe. In einem solchen Fall müssten alle Einkommen, auch die der Nebentätigkeiten zusammengerechnet werden. In den allermeisten Fällen ist dann das Gesamteinkommen zu hoch, wenn ein*e Student*in der WG sein Studium während laufender Beihilfe beendet und erwerbstätig wird, kann die Beihilfe noch bis Ende der einjährigen Laufzeit, reduziert um diese eine Person, weitergewährt werden.

Ein maximal halbjähriger Auslandsaufenthalt von Student*innen (Semester-Erasmus) unterbricht die Beihilfengewährung nicht.

Nein, nur die*der Antragsteller*in muss hauptwohnsitzlich in Innsbruck gemeldet sein.

Ansprechpartner für Beratung

Beratung unter sozialreferat@oeh-mci.at

Beratung

Das Studium sollte eine Zeit sein, während der man sich nur auf das Studieren konzentrieren sollte. Trotzdem werden einem immer wieder Stolpersteine in den Weg gestellt. Manchmal hat man Probleme mit der Uni, mit Vermieter*innen, oder mit dem Arbeitgeber*innen. Manchmal gibt es aber auch soziale Schwierigkeiten. Um deinen Alltag im Studium zu erleichtern bieten wir genau für diese Probleme unterschiedlichste Formen der Beratung an.

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